

Satzung des Harz 09
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Harz 09
(2) Er hat den Sitz in Wernigerode.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Fankultur und die
Unterstützung des Ballspielvereins Borussia 09 e.V. Dortmund.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Fahrten zu
Heim- und Auswärtsspielen, lautstarke Unterstützung
der Mannschaft und positives Auftreten der Mitglieder.
§ 3
Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt.
(2) Minderjährige benötigen die Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die
Höhe und Fälligkeit werden durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte
des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich
aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal
statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt bei
Erscheinen von mindestens sechs Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist
eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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